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Hinweise des Landkreises Helmstedt rund um die Regelungen der Corona – Situation

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es erreichen mich immer mehr Nachfragen welche Corona - Regelungen für Übungsleiter*innen und/oder Trainer*innen gelten.


Nach Rücksprache mit dem Krisenstab des Landkreises Helmstedt möchte ich Ihnen mitteilen, dass ausschließlich für fest angestellte Übungsleiter*innen die Möglichkeit besteht die 3G Regelung anzuwenden.


Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 9 der Niedersächsischen Corona- Verordnung in Verbindung mit § 28 Infektionsschutzgesetz.


Diese Regelung ist jedoch nicht auf ehrenamtliche Übungsleiter*innen anzuwenden. Diese haben sich genau wie die Sporttreibenden an die jeweils geltende 2G oder 2Gplus-Regelung zu halten.


Alle weiteren Regelungen die ich Ihnen am 17.01.2022 mitgeteilt habe bleiben weiterhin bestehen (siehe unten).


Aufgrund des aktuell hohen Infektionsrisikos empfehle ich jedoch weiterhin, zum Schutz für Sie und andere Teilnehmer, die Anwendung der 2G plus Regelung.
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Aus der Weihnachts- und Neujahrsruhe wurde nunmehr die Winterruhe. Landesweit gelten nunmehr die Regelungen der Warnstufe 3 bis voraussichtlich zum 16.02.2022 fort.


Nach aktuellem Stand gibt es für die Nutzung von Sportstätten folgende Beschränkungen:
- - grundsätzlich gilt 2G plus
o Ausnahme:
§ 10qm pro Person dann ist 2G zulässig
§ Auffrischimpfung (Boosterimpfung) oder Genesenennachweis nach einer Durchbruchsinfektion
- FFP2 Maskenpflicht (außer beim Sporttreiben) ab 14 Jahren
- Anwendung eines aktuellen Hygienekonzeptes
- Kontaktnachverfolgung (z.B. anhand der Luca-App)

 

Die 2G / 2G plus Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Nachweises über eine negative Testung gilt nach § 7 Absatz 5 der Niedersächsische Corona-Verordnung nicht für geimpfte Personen, wenn sie einen Nachweis über eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) oder einen Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung (Durchbruchsinfektion) vorlegen.


In den landkreiseigenen Sportstätten können mit der o.g. Ausnahmeregelung (10qm/Person) mindestens 20 Personen in der Sportstätte trainieren (§ 8 Abs. 5 S. 3 der Niedersächsische Corona-Verordnung). Die genaue Hallenfläche und die daraus resultierende Anzahl der zulässigen Personen kann ich Ihnen gerne auf direkte Nachfrage mitteilen.


Beachten Sie hierbei jedoch auch die Größe der Sanitär- und Umkleidebereiche. Auch dort gilt die 10qm pro Person Regelung.
Sollte es sich bei den Sporttreibenden um Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren handeln, muss lediglich der Trainer/die Trainerin die entsprechenden 2G/2Gplus Regelungen berücksichtigen. D.h. jedoch wenn der Trainer/die Trainerin von der Ausnahme mit 10qm/Person Gebrauch macht wären die Kinder/Jugendlichen bei der Berechnung der zulässigen Personen entsprechend mit zu berücksichtigen.


Ich empfehle jedoch jedem Trainer/jeder Trainerin, gerade für den Schutz der Kinder, eine aktuelle Testung durchzuführen.
Für die Zuschauer bei einer Sportveranstaltung (z.B. Punktspiele) gelten die Regelungen für Veranstaltungen bis zu 500 Personen nach § 8 Absatz 6a der aktuellen Nds. Corona-Verordnung. Konkret also entweder die 2Gplus-Regelung oder die 2G-Regelung bei maximal 70 % Auslastung. Für Zuschauer besteht durchgehend die FFP2 Maskenpflicht (auch auf dem Sitzplatz). Bitte beachten Sie auch hier bitte, dass der Abstand (mindestens 1,50 m zwischen den Zuschauern gewährleistet sein muss (Schachbrettbelegung)


Für Ungeimpfte ist die Nutzung der landkreiseigenen Sportstätten untersagt. Die einzige Ausnahme besteht hier für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Diese Person müssen dies jedoch durch ein ärztliches Attest und zusätzlich einen negativen Test nachweisen.


Viele Vereine haben aufgrund der aktuellen Corona- Regelungen das Training pausiert – teilen Sie mir bitte kurz mit, wenn Sie die Sportstätte(n) wieder nutzen.


Bitte leiten Sie die E-Mail entsprechend an die Übungsleiter*innen weiter.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 28. Januar 2022

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